Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.04.2016

Geschäftszahl

Ro 2015/03/0026

Rechtssatz

Die Beurteilung, ob ein Angebot zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in einem bestimmten Zeitraum über die Grenzen eines bestehenden Angebotskonzepts hinausgeht oder erstmals veranstaltet wird (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, ORF-G 2001), erfordert eine Auseinandersetzung mit den tatsächlich angebotenen Inhalten, die sich mit der Zeit ändern können, und die auf ihre Deckung in einem bestehenden Angebotskonzept oder in einem Programm oder Angebot gemäß Paragraph 3, ORF-G 2001 zu untersuchen sind. In gleicher Weise kann auch die Frage, ob ein Angebot eigens für mobile Endgeräte gestaltet ist (Paragraph 4 f, Absatz 2, Ziffer 28, ORF-G 2001) oder etwa ein bestehendes Angebot - mit den erforderlichen technischen Anpassungen - auch für mobile Endgeräte nutzbar gemacht wurde (Hinweis E vom 26. März 2014, 2013/03/0155), nur in Hinblick auf die im Rahmen des "normalen" wie auch des für mobile Endgeräte gestalteten Online-Angebots tatsächlich im jeweiligen Zeitraum bereitgestellten Inhalte beantwortet werden.