Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2015/03/0019
Entscheidungsdatum
09.09.2015
Index
L61203 Feldschutz Landeskulturwachen Niederösterreich
L65003 Jagd Wild Niederösterreich
Norm
JagdG NÖ 1974 §66;
JagdG NÖ 1974 §67 Abs1 Z5;
LKulturwachenG NÖ 1973 §7 Abs1;
Rechtssatz
§ 7 Abs 1 NÖ LandeskulturwachenG ordnet an, dass die Bezirksverwaltungsbehörde den Verlust der mit der Bestätigung und/oder Beeidigung erworbenen Rechte auszusprechen und den Dienstausweis sowie das Dienstabzeichen einzuziehen hat, wenn ein Umstand eintritt oder ein solcher nachträglich bekannt wird, der die Bestätigung und/oder Beeidigung des Wachorganes behindert hätte. Zu derartigen Umständen zählt nach § 67 Abs 1 Z 5 NÖ JagdG 1974 der Verlust der Vertrauenswürdigkeit des Jagdaufsehers.Paragraph 7, Absatz eins, NÖ LandeskulturwachenG ordnet an, dass die Bezirksverwaltungsbehörde den Verlust der mit der Bestätigung und/oder Beeidigung erworbenen Rechte auszusprechen und den Dienstausweis sowie das Dienstabzeichen einzuziehen hat, wenn ein Umstand eintritt oder ein solcher nachträglich bekannt wird, der die Bestätigung und/oder Beeidigung des Wachorganes behindert hätte. Zu derartigen Umständen zählt nach Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ JagdG 1974 der Verlust der Vertrauenswürdigkeit des Jagdaufsehers.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030019.L01
Im RIS seit
08.10.2015
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2017
Dokumentnummer
JWR_2015030019_20150909L01