Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
Ra 2015/03/0017
Entscheidungsdatum
16.12.2015
Index
L65504 Fischerei Oberösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Rechtssatz
Gemäß § 829 ABGB kann der Miteigentümer grundsätzlich über den ihm zustehenden Teil frei ("willkürlich und unabhängig") verfügen. Nach § 829 ABGB stand es der Erstrevisionswerberin daher frei, ihren Miteigentumsanteil am Fischereirecht ua zu verschenken, zumal es für ein diesbezügliches vertragliches (oder letztwilliges) Verbot keinerlei Anhaltspunkt gibt. Der Mitbeteiligte als der andere Hälfte-Miteigentümer hatte auf diese Schenkung keinen rechtlichen Einfluss, die Übertragung berührt seine rechtliche Position als Miteigentümer nicht.Gemäß Paragraph 829, ABGB kann der Miteigentümer grundsätzlich über den ihm zustehenden Teil frei ("willkürlich und unabhängig") verfügen. Nach Paragraph 829, ABGB stand es der Erstrevisionswerberin daher frei, ihren Miteigentumsanteil am Fischereirecht ua zu verschenken, zumal es für ein diesbezügliches vertragliches (oder letztwilliges) Verbot keinerlei Anhaltspunkt gibt. Der Mitbeteiligte als der andere Hälfte-Miteigentümer hatte auf diese Schenkung keinen rechtlichen Einfluss, die Übertragung berührt seine rechtliche Position als Miteigentümer nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030017.L05
Im RIS seit
05.01.2016
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018
Dokumentnummer
JWR_2015030017_20151216L05