Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2015/03/0017
Entscheidungsdatum
16.12.2015
Index
L65504 Fischerei Oberösterreich
Norm
FischereiG OÖ 1983 §1 Abs3;
Rechtssatz
Ein Streitfall im Sinne des § 1 Abs 3 OÖ FischereiG 1983 liegt, wie sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, auch vor, wenn es um die Übertragung des Eigentums an einem Fischereirecht geht.Ein Streitfall im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, OÖ FischereiG 1983 liegt, wie sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, auch vor, wenn es um die Übertragung des Eigentums an einem Fischereirecht geht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030017.L03
Im RIS seit
05.01.2016
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018
Dokumentnummer
JWR_2015030017_20151216L03