Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2014/22/0055
Entscheidungsdatum
30.07.2015
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
MRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §41a Abs9;
NAG 2005 §43 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2014/22/0056
Ra 2014/22/0058
Ra 2014/22/0057
Rechtssatz
Es kann nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen "kann" und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen ist. Da es sich bei der Aufenthaltsdauer um einen von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Umständen handelt, ist die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren jedenfalls abzuweisen wäre, verfehlt. Allerdings hat der VwGH bereits zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (Hinweis E 23. Juni 2015, Ra 2015/22/0026 und 0027). Eine zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das VwG vorliegende Aufenthaltsdauer von knapp unter drei Jahren kann daher für sich genommen keine maßgebliche Verstärkung der persönlichen Interessen der Fremden an einer Titelerteilung bewirken.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014220055.L02
Im RIS seit
21.08.2015
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2019
Dokumentnummer
JWR_2014220055_20150730L02