Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2014/20/0139

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19364 A/2016

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2014/20/0139

Entscheidungsdatum

28.04.2016

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §11;
AVG §9;
VwGG §41;
VwGVG 2014 §17;

Rechtssatz

Das aus Paragraph 41, VwGG ableitbare Neuerungsverbot gilt nur insoweit, als eine Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Verwaltungsverfahren Gelegenheit hatte, Tatsachen und Beweismittel vorzubringen. Ein Prozessunfähiger, für den erst nach Abschluss eines Verwaltungsverfahrens ein Sachwalter bestellt wurde, darf unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung beachtliches Vorbringen dahin erstatten, dass er schon vor der Bestellung dieses Sachwalters prozessunfähig gewesen ist. Dieser Umstand ist - gegebenenfalls - vom VwGH als Verfahrensmangel und ungeachtet der Frage aufzugreifen, ob das VwG an diesem Verfahrensmangel ein Verschulden trifft und ob ihm dieser nicht zum Vorwurf gemacht werden kann (Hinweis E vom 20. Februar 2002, 2001/08/0192, mwN).

Schlagworte

Sachwalter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014200139.L01

Im RIS seit

23.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2014200139_20160428L01