Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwGH 18863 A/2014
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
Ra 2014/20/0017
Entscheidungsdatum
28.05.2014
Index
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2014/20/0018
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/19/0994 E 6. Juli 2011 RS 3
Stammrechtssatz
Die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten hängt davon ab, mit welchen Konsequenzen der Asylwerber aufgrund seiner Haltung im Herkunftsstaat zu rechnen hat und ob diese nach der hg. Rechtsprechung als "Verfolgung" anzusehen sind. In Bezug auf die Situation von Frauen in Afghanistan hat der Verwaltungsgerichtshof dazu in seinem Erkenntnis vom 16. Jänner 2008, Zl. 2006/19/0182 auf eine diesbezügliche Stellungnahme des UNHCR vom Juli 2003 und die Indizwirkung entsprechender Empfehlungen verwiesen, wonach unter anderem afghanische Frauen, von denen angenommen wird, dass sie soziale Normen verletzen (oder dies tatsächlich tun) bei einer Rückkehr nach Afghanistan als gefährdet angesehen werden sollten. Diese Kategorie könnte Frauen einschließen, die westliches Verhalten oder westliche Lebensführung angenommen haben, was als Verletzung der sozialen Normen angesehen werde und ein solch wesentlicher Bestandteil der Identität dieser Frauen geworden sei, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014200017.L05
Im RIS seit
02.07.2014
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017
Dokumentnummer
JWR_2014200017_20140528L05