Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2014/18/0118

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2014/18/0118

Entscheidungsdatum

15.12.2015

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/18/0119

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall haben die Revisionswerberinnen vorgebracht, im Laufe ihres mehrjährigen Aufenthalts in Österreich das Leben in Europa und die damit einhergehenden Freiheiten verinnerlicht zu haben. Die Revisionswerberinnen könnten sich nicht mehr vorstellen, unter den religiös-gesellschaftlichen Zwängen und Beschränkungen als Frauen im Irak zu leben. Die Erstrevisionswerberin sei auch ständig unter Druck gesetzt worden, zu heiraten. Sie habe Angst um ihre Tochter zumal sich diese in einem Alter befinde, in welchem ihre Möglichkeiten zur Teilnahme am öffentlichen Leben als Mädchen/Frau im Irak eingeschränkt seien und sie eine Ausbildung machen wolle. Wäre davon auszugehen, dass den Revisionswerberinnen aufgrund dieser Lebenseinstellung bei Rückkehr in den Irak Verfolgung droht, so könnte ihren Asylanträgen die Berechtigung wegen eines fehlenden Konventionsgrundes nicht abgesprochen werden, wenn diese Lebenseinstellung glaubwürdiger Weise als Teil ihrer politischen und religiösen Überzeugung (im weiteren Sinne) verstanden werden kann, die von den Verfolgern abgelehnt wird. Ob die Revisionswerberinnen darüber hinaus auch einer sozialen Gruppe (der wegen ihres Geschlechts im Irak diskriminierten Frauen) angehören, braucht bei diesem Ergebnis nicht weiter überprüft zu werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014180118.L02

Im RIS seit

09.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2014180118_20151215L02