Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2014/17/0121

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18994 A/2014

Rechtssatznummer

17

Geschäftszahl

Ro 2014/17/0121

Entscheidungsdatum

15.12.2014

Index

E1P
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte

Norm

12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;
MRK Art6;
VwGG §39 Abs2 Z6;
  1. VwGG § 39 heute
  2. VwGG § 39 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 39 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 39 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 39 gültig von 01.09.1997 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 39 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung im Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des EuGH weder Artikel 6, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30. März 2010, S. 389, entgegenstanden. Der EGMR hat nämlich in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil/Österreich, Nr. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der EGMR darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte. In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Schädler-Eberle/Liechtenstein. Nr. 56.422/09, hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Davon ist angesichts des Umstandes, dass im vorliegenden Revisionsfall vom Landesverwaltungsgericht bislang keine Tatsachenfeststellungen getroffen und keine Beweiswürdigung vorgenommen wurde, soweit allein Rechtsfragen, die das bisher abgeführte Verfahren betrafen, zu entscheiden waren, auszugehen. Anhaltspunkte dafür, dass im Revisionsfall unionsrechtlich garantierte Rechte berührt sind, liegen im derzeitigen Verfahrensstadium darüber hinaus nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014170121.J17

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2014170121_20141215J17