Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2014/17/0121

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18994 A/2014

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2014/17/0121

Entscheidungsdatum

15.12.2014

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1;
GSpG 1989 §54 Abs1 idF 2010/I/073;

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, GSpG sind Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wird, zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig. Wenn betreffend verbotene Ausspielungen aufgrund der Einsatzhöhe bereits erwiesen ist, dass für das Strafverfahren (ausschließlich) die gerichtliche Zuständigkeit besteht, kann aufgrund der Subsidiarität des Verwaltungsstraftatbestandes des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG kein (tatsächlicher) Verstoß gegen eines seiner Tatbilder angenommen werden. Die Einziehung zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG wäre somit unzulässig vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. November 2013, Zl. 2013/17/0056). Es kommt somit den Verwaltungsbehörden im Einziehungsverfahren gemäß Paragraph 54, GSpG keine Zuständigkeit zur Entscheidung zu, wenn auf den einzuziehenden Glücksspielgeräten mit Einsätzen von mehr als EUR 10,-- pro Spiel gespielt werden konnte vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 2014, Zl. 2013/17/0425).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014170121.J05

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2014170121_20141215J05