Verwaltungsgerichtshof
15.12.2014
Ro 2014/17/0121
Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, GSpG sind Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wird, zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig. Wenn betreffend verbotene Ausspielungen aufgrund der Einsatzhöhe bereits erwiesen ist, dass für das Strafverfahren (ausschließlich) die gerichtliche Zuständigkeit besteht, kann aufgrund der Subsidiarität des Verwaltungsstraftatbestandes des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG kein (tatsächlicher) Verstoß gegen eines seiner Tatbilder angenommen werden. Die Einziehung zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG wäre somit unzulässig vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. November 2013, Zl. 2013/17/0056). Es kommt somit den Verwaltungsbehörden im Einziehungsverfahren gemäß Paragraph 54, GSpG keine Zuständigkeit zur Entscheidung zu, wenn auf den einzuziehenden Glücksspielgeräten mit Einsätzen von mehr als EUR 10,-- pro Spiel gespielt werden konnte vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 2014, Zl. 2013/17/0425).
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014170121.J05