Die Bestimmung des § 141 Abs. 4 BDG 1979 ist auf eine Abberufung von einem Arbeitsplatz iSd § 75b Abs. 1 BDG 1979 nicht anzuwenden, wenn die Abberufung vor dem Ende der befristet erfolgten Betrauung mit den Aufgaben einer Planstelle der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A 1 nicht gleichgehalten werden kann.Die Bestimmung des Paragraph 141, Absatz 4, BDG 1979 ist auf eine Abberufung von einem Arbeitsplatz iSd Paragraph 75 b, Absatz eins, BDG 1979 nicht anzuwenden, wenn die Abberufung vor dem Ende der befristet erfolgten Betrauung mit den Aufgaben einer Planstelle der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A 1 nicht gleichgehalten werden kann.