Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
Ra 2025/07/0007
Entscheidungsdatum
26.01.2026
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/07/0008
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/12/0018 E 18. Dezember 2014 RS 3 (hier nur der letzte Satz)
Stammrechtssatz
Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist. Auch wenn ein solcher anderer Rechtsweg offen steht, ist jedoch weiter zu prüfen, ob der Partei die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist. Als dem Rechtsunterworfenen nicht zumutbar gilt insbesondere, im Falle des Bestehens unterschiedlicher Rechtsauffassungen auf Seiten der Behörde und des Rechtsunterworfenen über die Rechtmäßigkeit einer Handlung oder Unterlassung, die betreffende Handlung zu setzen bzw. zu unterlassen und sodann im Rahmen eines allfälligen Verwaltungsstrafverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit dieses Verhaltens klären zu lassen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025070007.L04
Im RIS seit
24.02.2026
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2026
Dokumentnummer
JWR_2025070007_20260126L05