Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
12
Geschäftszahl
Ro 2014/11/0104
Entscheidungsdatum
26.07.2018
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Norm
WeiterbildungsV orale Substitution 2007 §7 Abs1;
Rechtssatz
Das Anhörungsrecht der Ärztekammer nach § 7 WeiterbildungsV orale Substitution 2007 dient nicht primär dazu, auf Seiten des von der Streichung betroffenen Arztes Stellung zu beziehen. So hat die Ärztekammer etwa auch nach § 7 Abs. 1 letzter Satz WeiterbildungsV orale Substitution 2007 der Bezirksverwaltungsbehörde alle ihr zur Kenntnis gelangenden Umstände, die einer weiteren Eintragung in der Liste entgegenstehen, unverzüglich mitzuteilen.Das Anhörungsrecht der Ärztekammer nach Paragraph 7, WeiterbildungsV orale Substitution 2007 dient nicht primär dazu, auf Seiten des von der Streichung betroffenen Arztes Stellung zu beziehen. So hat die Ärztekammer etwa auch nach Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz WeiterbildungsV orale Substitution 2007 der Bezirksverwaltungsbehörde alle ihr zur Kenntnis gelangenden Umstände, die einer weiteren Eintragung in der Liste entgegenstehen, unverzüglich mitzuteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2014110104.J11
Im RIS seit
07.09.2018
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2018
Dokumentnummer
JWR_2014110104_20180726J12