Verwaltungsgerichtshof
26.07.2018
Ro 2014/11/0104
Das Anhörungsrecht der Ärztekammer nach Paragraph 7, WeiterbildungsV orale Substitution 2007 dient nicht primär dazu, auf Seiten des von der Streichung betroffenen Arztes Stellung zu beziehen. So hat die Ärztekammer etwa auch nach Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz WeiterbildungsV orale Substitution 2007 der Bezirksverwaltungsbehörde alle ihr zur Kenntnis gelangenden Umstände, die einer weiteren Eintragung in der Liste entgegenstehen, unverzüglich mitzuteilen.
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2014110104.J11