Die bloße (auf der Verhandlungsschrift auch dokumentierte) Anwesenheit des Organwalters, der den Erstbescheid erlassen hat, in der mündlichen Berufungsverhandlung ist nicht geeignet, eine Befangenheit nach § 7 Abs. 1 Z 4 AVG zu begründen.Die bloße (auf der Verhandlungsschrift auch dokumentierte) Anwesenheit des Organwalters, der den Erstbescheid erlassen hat, in der mündlichen Berufungsverhandlung ist nicht geeignet, eine Befangenheit nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG zu begründen.