Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
Ro 2014/11/0104
Entscheidungsdatum
26.07.2018
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Norm
SuchtgiftV 1997 §23b Abs2;
SuchtgiftV 1997 §23b;
Rechtssatz
§ 23b SuchtgiftV 1997 legt die Bedingungen fest, unter denen eine Substitutionsbehandlung überhaupt erst begonnen werden darf. Dazu gehört der Abschluss eines in Anhang VI zur SuchtgiftV 1997 vorgegebenen besonderen schriftlichen Behandlungsvertrages, in dem sich der Patient (unter anderem) zur Einhaltung der in § 23b Abs. 2 SuchtgiftV 1997 aufgezählten Rahmenbedingungen der Substitutionsbehandlung - darunter die Absolvierung regelmäßiger ärztlicher Kontrollen einschließlich Harnkontrollen - verpflichtet. Diese strengen Eingangsvoraussetzungen für den Beginn einer Behandlung dienen vor dem Hintergrund der von Substitutionsmitteln ausgehenden Gefahr offensichtlich dazu, eine Gesundheitsgefährdung der Patienten und Dritter (durch Weitergabe des Substitutionsmittels) zu verhindern.Paragraph 23 b, SuchtgiftV 1997 legt die Bedingungen fest, unter denen eine Substitutionsbehandlung überhaupt erst begonnen werden darf. Dazu gehört der Abschluss eines in Anhang römisch sechs zur SuchtgiftV 1997 vorgegebenen besonderen schriftlichen Behandlungsvertrages, in dem sich der Patient (unter anderem) zur Einhaltung der in Paragraph 23 b, Absatz 2, SuchtgiftV 1997 aufgezählten Rahmenbedingungen der Substitutionsbehandlung - darunter die Absolvierung regelmäßiger ärztlicher Kontrollen einschließlich Harnkontrollen - verpflichtet. Diese strengen Eingangsvoraussetzungen für den Beginn einer Behandlung dienen vor dem Hintergrund der von Substitutionsmitteln ausgehenden Gefahr offensichtlich dazu, eine Gesundheitsgefährdung der Patienten und Dritter (durch Weitergabe des Substitutionsmittels) zu verhindern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2014110104.J05
Im RIS seit
07.09.2018
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2018
Dokumentnummer
JWR_2014110104_20180726J05