Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2014/11/0104

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2014/11/0104

Entscheidungsdatum

26.07.2018

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

SuchtgiftV 1997 §23b Abs2;
SuchtgiftV 1997 §23b;

Rechtssatz

Paragraph 23 b, SuchtgiftV 1997 legt die Bedingungen fest, unter denen eine Substitutionsbehandlung überhaupt erst begonnen werden darf. Dazu gehört der Abschluss eines in Anhang römisch sechs zur SuchtgiftV 1997 vorgegebenen besonderen schriftlichen Behandlungsvertrages, in dem sich der Patient (unter anderem) zur Einhaltung der in Paragraph 23 b, Absatz 2, SuchtgiftV 1997 aufgezählten Rahmenbedingungen der Substitutionsbehandlung - darunter die Absolvierung regelmäßiger ärztlicher Kontrollen einschließlich Harnkontrollen - verpflichtet. Diese strengen Eingangsvoraussetzungen für den Beginn einer Behandlung dienen vor dem Hintergrund der von Substitutionsmitteln ausgehenden Gefahr offensichtlich dazu, eine Gesundheitsgefährdung der Patienten und Dritter (durch Weitergabe des Substitutionsmittels) zu verhindern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2014110104.J05

Im RIS seit

07.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2018

Dokumentnummer

JWR_2014110104_20180726J05