Verwaltungsgerichtshof
26.07.2018
Ro 2014/11/0104
Paragraph 23 b, SuchtgiftV 1997 legt die Bedingungen fest, unter denen eine Substitutionsbehandlung überhaupt erst begonnen werden darf. Dazu gehört der Abschluss eines in Anhang römisch sechs zur SuchtgiftV 1997 vorgegebenen besonderen schriftlichen Behandlungsvertrages, in dem sich der Patient (unter anderem) zur Einhaltung der in Paragraph 23 b, Absatz 2, SuchtgiftV 1997 aufgezählten Rahmenbedingungen der Substitutionsbehandlung - darunter die Absolvierung regelmäßiger ärztlicher Kontrollen einschließlich Harnkontrollen - verpflichtet. Diese strengen Eingangsvoraussetzungen für den Beginn einer Behandlung dienen vor dem Hintergrund der von Substitutionsmitteln ausgehenden Gefahr offensichtlich dazu, eine Gesundheitsgefährdung der Patienten und Dritter (durch Weitergabe des Substitutionsmittels) zu verhindern.
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2014110104.J05