Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2014/11/0082

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2014/11/0082

Entscheidungsdatum

20.09.2017

Index

L94404 Krankenanstalt Spital Oberösterreich

Norm

KAG OÖ 1997 §4
KAG OÖ 1997 §4 Abs2
KAG OÖ 1997 §5 Abs1 Z2
KAG OÖ 1997 §5 Abs1 Z3
KAG OÖ 1997 §7 Abs1

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz OÖ KAG 1997 sind im Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung für die Verlegung einer Krankenanstalt die Paragraphen 4 bis 6 b leg.cit. sinngemäß anzuwenden. Eine Bewilligung der Verlegung ist daher nur möglich, wenn jene Voraussetzungen erfüllt sind, die auch für eine Errichtungsbewilligung vorgesehen sind. Für die Erteilung der Errichtungsbewilligung ist aber - wie sich schon aus dem Begriff ergibt - keinesfalls Voraussetzung, dass die Baulichkeit bereits errichtet wurde. So hat der Bewilligungswerber gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, OÖ KAG 1997 das Eigentum an der Betriebsanlage oder das sonstige Recht zu deren Benützung nachzuweisen, weiters hat das Gebäude, das als Betriebsanlage dienen soll, den für solche Gebäude geltenden bau-, feuer-, sicherheits- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften zu entsprechen (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit.). Wie sich aus Paragraph 4, Absatz 2, OÖ KAG 1997 ergibt, hat die Behörde das Vorliegen dieser Voraussetzungen aufgrund der vorzulegenden Unterlagen und Pläne zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014110082.J04

Im RIS seit

10.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2021

Dokumentnummer

JWR_2014110082_20170920J04