Verwaltungsgerichtshof
20.09.2017
Ro 2014/11/0082
Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz OÖ KAG 1997 sind im Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung für die Verlegung einer Krankenanstalt die Paragraphen 4 bis 6 b leg.cit. sinngemäß anzuwenden. Eine Bewilligung der Verlegung ist daher nur möglich, wenn jene Voraussetzungen erfüllt sind, die auch für eine Errichtungsbewilligung vorgesehen sind. Für die Erteilung der Errichtungsbewilligung ist aber - wie sich schon aus dem Begriff ergibt - keinesfalls Voraussetzung, dass die Baulichkeit bereits errichtet wurde. So hat der Bewilligungswerber gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, OÖ KAG 1997 das Eigentum an der Betriebsanlage oder das sonstige Recht zu deren Benützung nachzuweisen, weiters hat das Gebäude, das als Betriebsanlage dienen soll, den für solche Gebäude geltenden bau-, feuer-, sicherheits- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften zu entsprechen (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit.). Wie sich aus Paragraph 4, Absatz 2, OÖ KAG 1997 ergibt, hat die Behörde das Vorliegen dieser Voraussetzungen aufgrund der vorzulegenden Unterlagen und Pläne zu beurteilen.
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014110082.J04