Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2014/10/0055

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2014/10/0055

Entscheidungsdatum

09.11.2016

Index

L55009 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Wien
L55059 Nationalpark Biosphärenpark Wien

Norm

NatSchG Wr 1998 §18 Abs1 Z2;
NatSchG Wr 1998 §3 Abs8;
NatSchG Wr 1998 §37 Abs1;

Rechtssatz

Bereits aus der Begriffsbestimmung des Paragraph 3, Absatz 8, Wr NatSchG 1998 ergibt sich, dass es für die Frage, ob ein Eingriff im Sinne des Wr NatSchG 1998 vorliegt, lediglich auf die Eignung einer vorübergehenden oder dauerhaften Maßnahme, nachteilige Auswirkungen auf den Schutzzweck eines Schutzgebietes, auf ein Schutzobjekt oder im Rahmen des allgemeinen Landschaftsschutzes zu haben, ankommt, nicht aber darauf, ob die konkrete Maßnahme tatsächlich diese nachteiligen Auswirkungen nach sich zieht. Der Gesetzgeber setzt eine derartige Eignung bei einer Maßnahme nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Wr. NatSchG 1998 allerdings voraus, bedarf diese Maßnahme doch "im gesamten Gebiet der Bundeshauptstadt Wien einer Bewilligung der Behörde". Handelt es sich daher um eine Maßnahme gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, legcit, liegt zugleich ein Eingriff in die Natur iSd Paragraph 37, Absatz eins, Wr. NatSchG 1998 vor. Mit der Behauptung der Bewilligungsfähigkeit einer Maßnahme nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, legcit kann daher einem Auftrag nach Paragraph 37, Absatz eins, Wr. NatSchG 1998 nicht wirksam entgegengetreten werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014100055.J02

Im RIS seit

30.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2017

Dokumentnummer

JWR_2014100055_20161109J02