Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.11.2016

Geschäftszahl

Ro 2014/10/0055

Rechtssatz

Bereits aus der Begriffsbestimmung des Paragraph 3, Absatz 8, Wr NatSchG 1998 ergibt sich, dass es für die Frage, ob ein Eingriff im Sinne des Wr NatSchG 1998 vorliegt, lediglich auf die Eignung einer vorübergehenden oder dauerhaften Maßnahme, nachteilige Auswirkungen auf den Schutzzweck eines Schutzgebietes, auf ein Schutzobjekt oder im Rahmen des allgemeinen Landschaftsschutzes zu haben, ankommt, nicht aber darauf, ob die konkrete Maßnahme tatsächlich diese nachteiligen Auswirkungen nach sich zieht. Der Gesetzgeber setzt eine derartige Eignung bei einer Maßnahme nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Wr. NatSchG 1998 allerdings voraus, bedarf diese Maßnahme doch "im gesamten Gebiet der Bundeshauptstadt Wien einer Bewilligung der Behörde". Handelt es sich daher um eine Maßnahme gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, legcit, liegt zugleich ein Eingriff in die Natur iSd Paragraph 37, Absatz eins, Wr. NatSchG 1998 vor. Mit der Behauptung der Bewilligungsfähigkeit einer Maßnahme nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, legcit kann daher einem Auftrag nach Paragraph 37, Absatz eins, Wr. NatSchG 1998 nicht wirksam entgegengetreten werden.