Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ro 2014/10/0055
Entscheidungsdatum
09.11.2016
Index
L55009 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Wien
L55059 Nationalpark Biosphärenpark Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
Norm
NatSchG Wr 1998 §37 Abs1;
VwRallg;
Rechtssatz
§ 37 Abs. 1 Wr NatSchG 1998 stellt lediglich auf die Vornahme von Eingriffen in die Natur "entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder eines darauf gestützten Bescheides" ab. Ein Antrag auf nachträgliche Bewilligung eines Vorhabens steht der Erlassung eines Entfernungsauftrages gemäß § 37 Abs. 1 Wr NatSchG 1998 daher nicht hindernd entgegen (vgl. E 25. Mai 2016, Ro 2014/10/0048; E 22. April 2015, 2013/10/0155)Paragraph 37, Absatz eins, Wr NatSchG 1998 stellt lediglich auf die Vornahme von Eingriffen in die Natur "entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder eines darauf gestützten Bescheides" ab. Ein Antrag auf nachträgliche Bewilligung eines Vorhabens steht der Erlassung eines Entfernungsauftrages gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Wr NatSchG 1998 daher nicht hindernd entgegen vergleiche E 25. Mai 2016, Ro 2014/10/0048; E 22. April 2015, 2013/10/0155)
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut
des Gesetzes VwRallg3/2/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014100055.J01
Im RIS seit
30.11.2016
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2017
Dokumentnummer
JWR_2014100055_20161109J01