Verwaltungsgerichtshof
09.11.2016
Ro 2014/10/0055
Paragraph 37, Absatz eins, Wr NatSchG 1998 stellt lediglich auf die Vornahme von Eingriffen in die Natur "entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder eines darauf gestützten Bescheides" ab. Ein Antrag auf nachträgliche Bewilligung eines Vorhabens steht der Erlassung eines Entfernungsauftrages gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Wr NatSchG 1998 daher nicht hindernd entgegen vergleiche E 25. Mai 2016, Ro 2014/10/0048; E 22. April 2015, 2013/10/0155)