Das objektive Gewicht der rechtskräftig abgeurteilten strafbaren Handlung ist (allein für sich) bei der Ermittlung des objektiven Gewichtes der Dienstpflichtverletzung des § 18 Abs. 2 zweiter Satz Wr DO 1994 nicht ausschlaggebend. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass die außerdienstliche Begehung eines schweren Betruges durch Anfertigung eines falschen Erlagscheines nach objektiver Durchschnittsbetrachtung auch im Hinblick auf die Tätigkeit als Kanzleibeamtin in einem Krankenhaus, die mit (sensiblen) Patientendaten umzugehen hat, schwerwiegende Bedenken auszulösen imstande ist, sie werde ihre Aufgaben nicht in rechtmäßiger, korrekter und uneigennütziger Weise erfüllen.Das objektive Gewicht der rechtskräftig abgeurteilten strafbaren Handlung ist (allein für sich) bei der Ermittlung des objektiven Gewichtes der Dienstpflichtverletzung des Paragraph 18, Absatz 2, zweiter Satz Wr DO 1994 nicht ausschlaggebend. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass die außerdienstliche Begehung eines schweren Betruges durch Anfertigung eines falschen Erlagscheines nach objektiver Durchschnittsbetrachtung auch im Hinblick auf die Tätigkeit als Kanzleibeamtin in einem Krankenhaus, die mit (sensiblen) Patientendaten umzugehen hat, schwerwiegende Bedenken auszulösen imstande ist, sie werde ihre Aufgaben nicht in rechtmäßiger, korrekter und uneigennütziger Weise erfüllen.