Das VwG hat in einem ersten Schritt gemäß dem Einleitungssatz des § 77 Wr DO 1994 die Schwere der Dienstpflichtverletzung zu beurteilen. Diesbezüglich ist die Norm - wie auch die vergleichbare Bestimmung des § 93 Abs. 1 BDG 1979 - durch die nunmehr geltende Fassung (LGBl. 2/2010) unverändert geblieben. Es ist daher rechtens, dass das VwG sich zu dieser Frage auf die ständige Rechtsprechung zur Ermittlung der Schwere der Dienstpflichtverletzung auch schon vor der Novelle LGBl. 2/2010 stützt. Diese Rechtsprechung unterscheidet sich auch nicht von den Erkenntnissen vom 17. Dezember 2013, 2013/09/0128, 2013/09/0138 und 2013/09/0139.Das VwG hat in einem ersten Schritt gemäß dem Einleitungssatz des Paragraph 77, Wr DO 1994 die Schwere der Dienstpflichtverletzung zu beurteilen. Diesbezüglich ist die Norm - wie auch die vergleichbare Bestimmung des Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 - durch die nunmehr geltende Fassung Landesgesetzblatt 2 aus 2010,) unverändert geblieben. Es ist daher rechtens, dass das VwG sich zu dieser Frage auf die ständige Rechtsprechung zur Ermittlung der Schwere der Dienstpflichtverletzung auch schon vor der Novelle Landesgesetzblatt 2 aus 2010, stützt. Diese Rechtsprechung unterscheidet sich auch nicht von den Erkenntnissen vom 17. Dezember 2013, 2013/09/0128, 2013/09/0138 und 2013/09/0139.