Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ro 2014/08/0084
Entscheidungsdatum
19.01.2017
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Rechtssatz
Die Inanspruchnahme einer 24-Stunden-Pflege mag ein Indiz für die alleinige Vornahme der notwendigen Pflegeleistungen durch die beigezogene Pflegekraft sein, handelt es sich bei dieser doch in der Regel um eine Fachkraft, welche die erforderliche Pflege rund um die Uhr gewährleisten soll. Es ist aber nicht von vornherein ausgeschlossen, dass trotz Beiziehung einer 24-Stunden-Pflege die nahen Angehörigen womöglich einen Teil der notwendigen Pflegeleistungen verrichten müssen; dafür sind vom Antragsteller besondere Gründe konkret vorzubringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014080084.J04
Im RIS seit
20.02.2017
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2018
Dokumentnummer
JWR_2014080084_20170119J04