Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil der Revision ohnedies wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften stattgegeben wird (§ 39 Abs. 2 Z 3 VwGG), womit im fortgesetzten Verfahren weitere Ermittlungen anzustellen sind und der Revisionswerber die Möglichkeit hat, seinen Standpunkt darzulegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. September 2009, 2008/09/0158).Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil der Revision ohnedies wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften stattgegeben wird (Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG), womit im fortgesetzten Verfahren weitere Ermittlungen anzustellen sind und der Revisionswerber die Möglichkeit hat, seinen Standpunkt darzulegen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 16. September 2009, 2008/09/0158).