Die Rechtsstellung eines Kommanditisten kann durch entsprechende Vertragsgestaltung, insbesondere durch Einräumung von Geschäftsführungsbefugnissen, auch der eines Komplementärs so weit angenähert werden, dass seine Tätigkeit der eines selbständig Erwerbstätigen entspricht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2015, 2013/08/0154, mwN). Dasselbe gilt sinngemäß für den stillen Gesellschafter.Die Rechtsstellung eines Kommanditisten kann durch entsprechende Vertragsgestaltung, insbesondere durch Einräumung von Geschäftsführungsbefugnissen, auch der eines Komplementärs so weit angenähert werden, dass seine Tätigkeit der eines selbständig Erwerbstätigen entspricht vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2015, 2013/08/0154, mwN). Dasselbe gilt sinngemäß für den stillen Gesellschafter.