Verwaltungsgerichtshof
29.04.2016
Ro 2014/08/0059
Die Rechtsstellung eines Kommanditisten kann durch entsprechende Vertragsgestaltung, insbesondere durch Einräumung von Geschäftsführungsbefugnissen, auch der eines Komplementärs so weit angenähert werden, dass seine Tätigkeit der eines selbständig Erwerbstätigen entspricht vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2015, 2013/08/0154, mwN). Dasselbe gilt sinngemäß für den stillen Gesellschafter.
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014080059.J03