Die Annahme der Rechtsfolgen des § 111 Abs. 4 WRG 1959 beruht auf der Fiktion der (stillschweigenden) Zustimmung des Grundeigentümers, die darin gelegen ist, dass keine Einwendungen erhoben werden. Erhebt der Liegenschaftseigentümer im Verfahren eine Einwendung gegen die Inanspruchnahme seines Grundstücks, so fehlt es an einem Tatbestandsmerkmal des § 111 Abs. 4 WRG 1959, und es kann daher die Behörde nicht nach dieser Gesetzesbestimmung vorgehen (vgl. E 26. April 2013, 2011/07/0196; E 25. November 1999, 98/07/0181).Die Annahme der Rechtsfolgen des Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 beruht auf der Fiktion der (stillschweigenden) Zustimmung des Grundeigentümers, die darin gelegen ist, dass keine Einwendungen erhoben werden. Erhebt der Liegenschaftseigentümer im Verfahren eine Einwendung gegen die Inanspruchnahme seines Grundstücks, so fehlt es an einem Tatbestandsmerkmal des Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959, und es kann daher die Behörde nicht nach dieser Gesetzesbestimmung vorgehen vergleiche E 26. April 2013, 2011/07/0196; E 25. November 1999, 98/07/0181).