Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2014/06/0080

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2014/06/0080

Entscheidungsdatum

22.11.2017

Index

L85008 Straßen Vorarlberg

Norm

LStG Vlbg 1969 §2;
LStG Vlbg 1969 §20 Abs1;

Rechtssatz

Im Revisionsfall ist nicht nur ein eingeschränkter (privilegierter) Personenkreis, sondern die Allgemeinheit zur Benützung des Fußweges berechtigt bzw. bereits berechtigt gewesen, die Dienstbarkeit ist also der Allgemeinheit zu Gute gekommen vergleiche VfGH 23.6.1994, römisch fünf 10/93, sowie OGH 9.6.1999, 7 Ob 81/99h). In so einem Fall schließt die Dienstbarkeit daher das Kriterium der "allgemeinen" Benützung nicht aus, dieses wird vielmehr im Grunde durch die Dienstbarkeit "abgesichert". Die (hier: zugunsten der mitbeteiligten Stadt) ohne Beschränkung auf einen bestimmten Personenkreis einverleibte Dienstbarkeit hindert demnach nicht das Vorliegen eines Gemeingebrauches.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014060080.J03

Im RIS seit

10.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2018

Dokumentnummer

JWR_2014060080_20171122J03