Verwaltungsgerichtshof
22.11.2017
Ro 2014/06/0080
Im Revisionsfall ist nicht nur ein eingeschränkter (privilegierter) Personenkreis, sondern die Allgemeinheit zur Benützung des Fußweges berechtigt bzw. bereits berechtigt gewesen, die Dienstbarkeit ist also der Allgemeinheit zu Gute gekommen vergleiche VfGH 23.6.1994, römisch fünf 10/93, sowie OGH 9.6.1999, 7 Ob 81/99h). In so einem Fall schließt die Dienstbarkeit daher das Kriterium der "allgemeinen" Benützung nicht aus, dieses wird vielmehr im Grunde durch die Dienstbarkeit "abgesichert". Die (hier: zugunsten der mitbeteiligten Stadt) ohne Beschränkung auf einen bestimmten Personenkreis einverleibte Dienstbarkeit hindert demnach nicht das Vorliegen eines Gemeingebrauches.