Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2014/06/0044

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2014/06/0044

Entscheidungsdatum

05.10.2016

Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol

Norm

BauO Tir 2011 §26;
BauO Tir 2011 §3 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Den Nachbarn kommt hinsichtlich der Frage, ob der Bauplatz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Tir BauO 2011 über eine rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche verfügt, kein Mitspracherecht zu, dies auch dann nicht, wenn die in Aussicht genommene Zufahrt über ein Grundstück verläuft, das in ihrem Eigentum steht. Ihre Annahme, dass dadurch "direkt" in ihr Eigentumsrecht eingegriffen werde, ist unzutreffend, weil durch die Erteilung einer Baubewilligung keine Zufahrtsrechte eingeräumt werden (Hinweis E vom 22. April 1999, 97/06/0248).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014060044.J03

Im RIS seit

05.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2016

Dokumentnummer

JWR_2014060044_20161005J03