Verwaltungsgerichtshof
05.10.2016
Ro 2014/06/0044
Den Nachbarn kommt hinsichtlich der Frage, ob der Bauplatz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Tir BauO 2011 über eine rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche verfügt, kein Mitspracherecht zu, dies auch dann nicht, wenn die in Aussicht genommene Zufahrt über ein Grundstück verläuft, das in ihrem Eigentum steht. Ihre Annahme, dass dadurch "direkt" in ihr Eigentumsrecht eingegriffen werde, ist unzutreffend, weil durch die Erteilung einer Baubewilligung keine Zufahrtsrechte eingeräumt werden (Hinweis E vom 22. April 1999, 97/06/0248).