Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2014/05/0064

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2014/05/0064

Entscheidungsdatum

27.01.2016

Index

L83009 Wohnbauförderung Wien
L83049 Wohnhaussanierung Wien

Norm

Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §20 Abs1;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §60 Abs1;

Rechtssatz

Aus Paragraph 20, Absatz eins und Paragraph 60, Absatz eins, Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 kann nicht abgeleitet werden, dass bereits dann, wenn (lediglich) einer mit dem Beihilfenwerber im gemeinsamen Haushalt lebenden Person auch eine andere Wohnung zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses zur Verfügung steht, ohne dass es darauf ankäme, ob die Benützung dieser anderen Wohnung dem Beihilfenwerber möglich und zumutbar ist, für diesen ein Anspruch auf Wohnbeihilfe ausgeschlossen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014050064.J03

Im RIS seit

29.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2016

Dokumentnummer

JWR_2014050064_20160127J03