Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.01.2016

Geschäftszahl

Ro 2014/05/0064

Rechtssatz

Aus Paragraph 20, Absatz eins und Paragraph 60, Absatz eins, Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 kann nicht abgeleitet werden, dass bereits dann, wenn (lediglich) einer mit dem Beihilfenwerber im gemeinsamen Haushalt lebenden Person auch eine andere Wohnung zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses zur Verfügung steht, ohne dass es darauf ankäme, ob die Benützung dieser anderen Wohnung dem Beihilfenwerber möglich und zumutbar ist, für diesen ein Anspruch auf Wohnbeihilfe ausgeschlossen ist.