Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2014/05/0029

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2014/05/0029

Entscheidungsdatum

04.11.2016

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §60 Abs1;
BauO Wr §62 Abs1;
BauO Wr §62;
BauRallg;

Rechtssatz

Bei einem Bauanzeigeverfahren - wie bei einem Baubewilligungsverfahren - handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren. Gegenstand des Verfahrens ist somit die Beurteilung des in den Einreichplänen und sonstigen Projektunterlagen dargestellten Projektes, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. Auf Umstände, die in den dem konkreten Projekt zugrunde liegenden Unterlagen keine Deckung finden, kann eine Untersagung der angezeigten Baumaßnahmen (bzw. eine Versagung der Baubewilligung) nicht gestützt werden (Hinweis E vom 8. April 2014, 2012/05/0138 bis 0140).

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014050029.J01

Im RIS seit

08.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2016

Dokumentnummer

JWR_2014050029_20161104J01