Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.11.2016

Geschäftszahl

Ro 2014/05/0029

Rechtssatz

Bei einem Bauanzeigeverfahren - wie bei einem Baubewilligungsverfahren - handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren. Gegenstand des Verfahrens ist somit die Beurteilung des in den Einreichplänen und sonstigen Projektunterlagen dargestellten Projektes, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. Auf Umstände, die in den dem konkreten Projekt zugrunde liegenden Unterlagen keine Deckung finden, kann eine Untersagung der angezeigten Baumaßnahmen (bzw. eine Versagung der Baubewilligung) nicht gestützt werden (Hinweis E vom 8. April 2014, 2012/05/0138 bis 0140).