Die Baubehörden sind davon ausgegangen, dass die Errichtung des betreffenden Unterstandes gemäß § 35 Abs. 2 Z 3 erster Fall NÖ BauO 1996 unzulässig sei, weil der Grundstücksteil, auf welchem sich der Unterstand befindet, die Widmung Grünland - Land- und Forstwirtschaft aufweise und der Revisionswerber nicht vorgebracht habe, dass der Unterstand land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken im Sinn des § 19 Abs. 4 NÖ ROG 1976 dienen solle. Der Revisionswerber hat dies aber in seinem Baubewilligungsantrag noch vor der erfolgten Beschlussfassung des Gemeindevorstandes unter Vorlage eines Betriebskonzeptes getan. Der Gemeindevorstand hat sich damit jedoch nicht auseinandergesetzt, sodass im Zeitpunkt der Erlassung des im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Abbruchauftrages die Frage der Bewilligungsfähigkeit des Unterstandes nicht abschließend geklärt war. Es stand somit nicht fest, ob die in § 35 Abs. 2 Z 3 erster Fall NÖ BauO 1996 genannte Voraussetzung für die Erteilung eines Bauauftrages, auf die sich die Baubehörden gestützt hatten, tatsächlich erfüllt war.Die Baubehörden sind davon ausgegangen, dass die Errichtung des betreffenden Unterstandes gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, erster Fall NÖ BauO 1996 unzulässig sei, weil der Grundstücksteil, auf welchem sich der Unterstand befindet, die Widmung Grünland - Land- und Forstwirtschaft aufweise und der Revisionswerber nicht vorgebracht habe, dass der Unterstand land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken im Sinn des Paragraph 19, Absatz 4, NÖ ROG 1976 dienen solle. Der Revisionswerber hat dies aber in seinem Baubewilligungsantrag noch vor der erfolgten Beschlussfassung des Gemeindevorstandes unter Vorlage eines Betriebskonzeptes getan. Der Gemeindevorstand hat sich damit jedoch nicht auseinandergesetzt, sodass im Zeitpunkt der Erlassung des im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Abbruchauftrages die Frage der Bewilligungsfähigkeit des Unterstandes nicht abschließend geklärt war. Es stand somit nicht fest, ob die in Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, erster Fall NÖ BauO 1996 genannte Voraussetzung für die Erteilung eines Bauauftrages, auf die sich die Baubehörden gestützt hatten, tatsächlich erfüllt war.