Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2014/05/0009

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2014/05/0009

Entscheidungsdatum

29.03.2017

Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich

Norm

GdO NÖ 1973 §121;
GdO NÖ 1973 §56 Abs1;

Rechtssatz

Nach Paragraph 56, Absatz eins, NÖ GdO 1973 genügt, wenn - wie bei der Beschlussfassung über die Berufung des Revisionswerbers - ein Vertreter des Bürgermeisters den Vorsitz führt, für die Beschlussfähigkeit des Gemeindevorstandes insgesamt die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder. Wie sich aus dem Sitzungsprotokoll über die in Rede stehende Sitzung des Gemeindevorstandes der Gemeinde ergibt, waren bei der Beschlussfassung über die Berufung des Revisionswerbers drei Mitglieder und somit die in Anwendung des Paragraph 121, NÖ GdO 1973 ermittelte Hälfte der sieben Mitglieder des Gemeindevorstandes anwesend. Die Vorstellungsbehörde ging somit zutreffend davon aus, dass die Beschlussfähigkeit des Gemeindevorstandes gegeben war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014050009.J04

Im RIS seit

03.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2017

Dokumentnummer

JWR_2014050009_20170329J04