Verwaltungsgerichtshof
29.03.2017
Ro 2014/05/0009
Nach Paragraph 56, Absatz eins, NÖ GdO 1973 genügt, wenn - wie bei der Beschlussfassung über die Berufung des Revisionswerbers - ein Vertreter des Bürgermeisters den Vorsitz führt, für die Beschlussfähigkeit des Gemeindevorstandes insgesamt die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder. Wie sich aus dem Sitzungsprotokoll über die in Rede stehende Sitzung des Gemeindevorstandes der Gemeinde ergibt, waren bei der Beschlussfassung über die Berufung des Revisionswerbers drei Mitglieder und somit die in Anwendung des Paragraph 121, NÖ GdO 1973 ermittelte Hälfte der sieben Mitglieder des Gemeindevorstandes anwesend. Die Vorstellungsbehörde ging somit zutreffend davon aus, dass die Beschlussfähigkeit des Gemeindevorstandes gegeben war.