Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2014/04/0072

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19329 A/2016

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ro 2014/04/0072

Entscheidungsdatum

16.03.2016

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2014/04/0073

Rechtssatz

Gegen eine sofortige Strafbarkeit unmittelbar nach Eintritt der Rechtskraft des den Antrag auf Zertifizierung abweisenden Bescheides spricht die Regelung des Paragraph 148, Absatz 4 und 5 GWG 2011. Nach Paragraph 148, Absatz 4, GWG 2011 kann die E-Control einem Verpflichteten die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes auftragen, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass auch ohne Straferkenntnis ein rechtskonformes Verhalten erfolgen wird. Nach Paragraph 148, Absatz 5, GWG 2011 ist der Verpflichtete nicht zu bestrafen, wenn er den gesetzmäßigen Zustand innerhalb der gesetzten Frist herstellt, woraus abzuleiten ist, dass eine Bestrafung während einer noch laufenden Frist nicht zu erfolgen hat. Im Fall der Abweisung eines (ersten) Zertifizierungsantrags bietet die bloße Weiterführung des Betriebes ohne Zertifizierung im Hinblick auf die in Paragraph 47, GWG 2011 vorgeschriebene Betriebspflicht für sich genommen keinen Grund zur Annahme, ohne Straferkenntnis werde kein rechtskonformes Verhalten (insbesondere keine neuerliche Antragstellung) erfolgen, weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 148, Absatz 4, GWG 2011 als erfüllt anzusehen wären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014040072.J07

Im RIS seit

27.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2019

Dokumentnummer

JWR_2014040072_20160316J07