Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2014/04/0065

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19266 A/2015

Rechtssatznummer

11

Geschäftszahl

Ro 2014/04/0065

Entscheidungsdatum

16.12.2015

Index

L72005 Beschaffung Vergabe Salzburg
97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Für die Antragslegitimation (auch nach Paragraph 331, Absatz eins, BVergG 2006) kommt es darauf an, dass ein entsprechendes Interesse und ein (drohender) Schaden in plausibler Weise dokumentiert wurde. Für die Antragslegitimation betreffend die Feststellung der rechtswidrigen Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung ist nicht der Nachweis erforderlich, dass der Antragsteller zu dem - in diesen Fällen in der Vergangenheit liegenden - Zeitpunkt der Auftragserteilung über die geforderte Eignung verfügt hat. Dies wäre schon deshalb überschießend, weil bei Durchführung eines (für den Fall, dass dem Feststellungsantrag Berechtigung zukommt: gebotenen) Vergabeverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung die Angebotsfrist auch dafür genutzt werden kann, die Erfüllung der geforderten Eignungsanforderungen (etwa im Bereich der technischen Leistungsfähigkeit hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Geräte) erst herzustellen. Es ist daher in einem Fall wie dem vorliegenden keine Eignungsprüfung rückwirkend für den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses durchzuführen. Vielmehr ist eine Plausibilitätsprüfung vorzunehmen, für die alle maßgeblichen vorgebrachten Umstände in der Person des Antragstellers, die Eigenart des Leistungsgegenstandes und die vom Auftraggeber gestellten Anforderungen berücksichtigt werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014040065.J11

Im RIS seit

01.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2014040065_20151216J11

Rechtssatz für Ra 2019/04/0046

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/04/0046

Entscheidungsdatum

21.10.2022

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/04/0065 E 16. Dezember 2015 VwSlg 19266 A/2015 RS 11 (hier: ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Für die Antragslegitimation (auch nach Paragraph 331, Absatz eins, BVergG 2006) kommt es darauf an, dass ein entsprechendes Interesse und ein (drohender) Schaden in plausibler Weise dokumentiert wurde. Für die Antragslegitimation betreffend die Feststellung der rechtswidrigen Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung ist nicht der Nachweis erforderlich, dass der Antragsteller zu dem - in diesen Fällen in der Vergangenheit liegenden - Zeitpunkt der Auftragserteilung über die geforderte Eignung verfügt hat. Dies wäre schon deshalb überschießend, weil bei Durchführung eines (für den Fall, dass dem Feststellungsantrag Berechtigung zukommt: gebotenen) Vergabeverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung die Angebotsfrist auch dafür genutzt werden kann, die Erfüllung der geforderten Eignungsanforderungen (etwa im Bereich der technischen Leistungsfähigkeit hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Geräte) erst herzustellen. Es ist daher in einem Fall wie dem vorliegenden keine Eignungsprüfung rückwirkend für den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses durchzuführen. Vielmehr ist eine Plausibilitätsprüfung vorzunehmen, für die alle maßgeblichen vorgebrachten Umstände in der Person des Antragstellers, die Eigenart des Leistungsgegenstandes und die vom Auftraggeber gestellten Anforderungen berücksichtigt werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019040046.L02

Im RIS seit

24.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2022

Dokumentnummer

JWR_2019040046_20221021L02