Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 19266 A/2015
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ro 2014/04/0065
Entscheidungsdatum
16.12.2015
Index
E3L E06301000
E6J
97 Öffentliches Auftragswesen
Norm
32004L0018 Vergabe-RL öffentliche Bauaufträge Art1 Abs9;
62011CJ0526 IVD VORAB;
BVergG 2006 §3 Abs1 Z2 litc;
Rechtssatz
Nach den Ausführungen des EuGH im Urteil Rs C-526/11 schließt der Umstand, dass eine Einrichtung die Höhe der Beiträge, aus denen sie sich überwiegend finanziert, formal selbst festlegt, das Vorliegen einer das genannte Kriterium erfüllenden mittelbaren Finanzierung nicht (jedenfalls) aus (Rn. 25). Kennzeichnend für die dort zu prüfende Einrichtung (Ärztekammer) und entscheidend für das Nichtvorliegen einer Einrichtung des öffentlichen Rechts war aber die "erhebliche Autonomie", die ihr das "Gesetz bei der Bestimmung des Wesens, des Umfangs und der Durchführungsmodalitäten der von ihr zur Erfüllung ihrer Aufgaben ausgeübten Tätigkeiten, somit bei der Festsetzung des dafür erforderlichen Haushalts und infolgedessen bei der Festlegung der Höhe der Beiträge einräumt, die sie von ihren Mitgliedern erhebt" (Rn. 27).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62011CJ0526 IVD VORAB
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014040065.J04
Im RIS seit
01.02.2016
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2018
Dokumentnummer
JWR_2014040065_20151216J04