Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 19098 A/2015
Rechtssatznummer
11
Geschäftszahl
Ra 2014/04/0046
Entscheidungsdatum
22.04.2015
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2014/04/0047
Ra 2014/04/0048
Ra 2014/04/0051
Ra 2014/04/0050
Ra 2014/04/0049
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/22/0228 E 29. Jänner 2013 RS 1
Stammrechtssatz
Grundsätzlich hat die Behörde Beweisanträgen zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung
Vorweggenommene antizipative Beweiswürdigung
Grundsatz der Unbeschränktheit
Ablehnung eines Beweismittels
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014040046.L11
Im RIS seit
26.05.2015
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2017
Dokumentnummer
JWR_2014040046_20150422L11