Nach dem Wortlaut des § 24 Abs. 3 VwGVG 2014 ist der Revisionswerber als belangte Behörde (des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht) grundsätzlich vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung erfasst. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem E vom 17. Dezember 2014, Ra 2014/03/0038, allerdings ausgeführt, dass für die belangte Behörde die erste Gelegenheit für die Beantragung der Verhandlung im Rahmen der Vorlage der Beschwerde samt der Verwaltungsakten an das Verwaltungsgericht besteht und dass es im Hinblick auf die mit § 24 Abs. 3 VwGVG 2014 verfolgte prozessökonomische Zielsetzung daher entbehrlich ist, der belangten Behörde eine weitere Gelegenheit zur Beantragung einer Verhandlung einzuräumen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dieser Entscheidung aber ebenso festgehalten, dass im dort zugrunde liegenden Fall bei der Vorlage der (damals noch) Berufung an die administrative Berufungsbehörde im Jahr 2013 auf dem Boden der (insoweit noch anwendbaren) §§ 65 ff AVG keine Veranlassung bestand, unter einem eine mündliche Verhandlung zu beantragen. In einer derartigen Konstellation hat das Verwaltungsgericht, wenn es der belangten Behörde keine Gelegenheit gab, einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu stellen, dem § 24 Abs. 3 VwGVG zuwidergehandelt.Nach dem Wortlaut des Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG 2014 ist der Revisionswerber als belangte Behörde (des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht) grundsätzlich vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung erfasst. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem E vom 17. Dezember 2014, Ra 2014/03/0038, allerdings ausgeführt, dass für die belangte Behörde die erste Gelegenheit für die Beantragung der Verhandlung im Rahmen der Vorlage der Beschwerde samt der Verwaltungsakten an das Verwaltungsgericht besteht und dass es im Hinblick auf die mit Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG 2014 verfolgte prozessökonomische Zielsetzung daher entbehrlich ist, der belangten Behörde eine weitere Gelegenheit zur Beantragung einer Verhandlung einzuräumen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dieser Entscheidung aber ebenso festgehalten, dass im dort zugrunde liegenden Fall bei der Vorlage der (damals noch) Berufung an die administrative Berufungsbehörde im Jahr 2013 auf dem Boden der (insoweit noch anwendbaren) Paragraphen 65, ff AVG keine Veranlassung bestand, unter einem eine mündliche Verhandlung zu beantragen. In einer derartigen Konstellation hat das Verwaltungsgericht, wenn es der belangten Behörde keine Gelegenheit gab, einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu stellen, dem Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG zuwidergehandelt.