Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2014/04/0035

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2014/04/0035

Entscheidungsdatum

03.11.2014

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung - Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers der Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Ungeachtet dieser nicht auf Amtsrevisionen zugeschnittenen Formulierung ist auch für Paragraph 30, Absatz 2, VwGG in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, BGBl. römisch eins Nr. 33, die Zulässigkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Amtsrevision anzunehmen vergleiche zur im Wesentlichen inhaltsgleichen Regelung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Paragraph 30, Absatz 2, VwGG in der Fassung vor der genannten Novelle etwa den hg. Beschluss vom 10. Dezember 2013, Zl. AW 2013/07/0059, mwN). Als "unverhältnismäßiger Nachteil" für den Revisionswerber ist hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem "privaten" Revisionswerber als Interesse am Aufschub des sofortigen Vollzugs des angefochtenen Erkenntnisses in die Abwägung einfließt. Der Revisionswerber hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre, wobei die diesbezüglichen Anforderungen an die Konkretisierungspflicht streng sind vergleiche zu all dem den bereits zitierten Beschluss Zl. AW 2013/07/0059, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014040035.L01

Im RIS seit

28.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2015

Dokumentnummer

JWR_2014040035_20141103L01

Rechtssatz für Ra 2025/11/0058

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2025/11/0058

Entscheidungsdatum

13.06.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §30 Abs2
VwGVG 2014 §28 Abs3
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/04/0035 B 3. November 2014 RS 1 (hier: Ausstellung eines Behindertenpasses; hier ohne den ersten und den vierten Satz)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung - Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers der Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Ungeachtet dieser nicht auf Amtsrevisionen zugeschnittenen Formulierung ist auch für Paragraph 30, Absatz 2, VwGG in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, BGBl. römisch eins Nr. 33, die Zulässigkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Amtsrevision anzunehmen vergleiche zur im Wesentlichen inhaltsgleichen Regelung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Paragraph 30, Absatz 2, VwGG in der Fassung vor der genannten Novelle etwa den hg. Beschluss vom 10. Dezember 2013, Zl. AW 2013/07/0059, mwN). Als "unverhältnismäßiger Nachteil" für den Revisionswerber ist hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem "privaten" Revisionswerber als Interesse am Aufschub des sofortigen Vollzugs des angefochtenen Erkenntnisses in die Abwägung einfließt. Der Revisionswerber hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre, wobei die diesbezüglichen Anforderungen an die Konkretisierungspflicht streng sind vergleiche zu all dem den bereits zitierten Beschluss Zl. AW 2013/07/0059, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025110058.L02

Im RIS seit

07.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2025

Dokumentnummer

JWR_2025110058_20250613L02