Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2014/04/0022

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2014/04/0022

Entscheidungsdatum

27.10.2014

Index

E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht Bundesbudget
97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung, es liege ein einheitliches Vergabevorhaben vor, neben dem Argument, es handle sich um Dienstleistungen des gleichen Fachgebietes, nämlich des Druckergewerbes, alleine damit begründet, bei allen Aufträgen sei das Herstellen von Druckerzeugnissen im Jahr 2014 bezweckt. Diese Jahresangabe für sich allein genommen stellt aber keine ausreichende Beurteilung des gemeinsamen Zweckes bzw. der gemeinsamen Planung eines allfällig einheitlichen Vergabevorhabens dar. Vielmehr wäre in einer funktionellen Betrachtungsweise mit den Worten des EuGH auf den "einheitlichen Charakter in Bezug auf ihre wirtschaftliche und technische Funktion" abzustellen gewesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014040022.L02

Im RIS seit

01.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2014040022_20141027L02