Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2014/03/0077

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19046 A/2015

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0077

Entscheidungsdatum

18.02.2015

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §48 Abs2
EisenbahnG 1957 §48 Abs3
EisenbahnG 1957 §48 Abs4
EisenbahnG 1957 §49 Abs2

Rechtssatz

Die "im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung", über die nach Paragraph 49, Absatz 2, EisenbahnG 1957 zu entscheiden ist, bedeutet insbesondere auf Basis des in der Rechtsprechung schon zum Ausdruck gebrachten unmittelbaren Zusammenhanges zwischen der Festlegung der Art der Sicherung und den damit verbundenen Kosten (Hinweis E vom 8. Juli 1992, 91/03/0093, und VwSlg 13065 A/1989) die Entscheidung über die Ausgestaltung der Art und Weise der Sicherung und damit deren inhaltlich gestaltende Festlegung für den Einzelfall. Erfolgt eine behördliche Entscheidung über eine derartige Ausgestaltung, sind die Bestimmungen des Paragraph 48, Absatz 2 bis 4 EisenbahnG 1957 sinngemäß (mit einer vorliegend nicht einschlägigen Maßgabe für Materialbahnen) anzuwenden. In einem solchen Fall steht es dem Eisenbahnunternehmen oder einem Träger der Straßenbaulast auch offen, eine behördliche Entscheidung über die Kostentragung iSd Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 (allenfalls auch im Säumnisweg) herbeizuführen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014030077.J07

Im RIS seit

12.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2022

Dokumentnummer

JWR_2014030077_20150218J07

Rechtssatz für Ro 2018/03/0050

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

13

Geschäftszahl

Ro 2018/03/0050

Entscheidungsdatum

21.05.2019

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §48 Abs2
EisenbahnG 1957 §48 Abs3
EisenbahnG 1957 §48 Abs4
EisenbahnG 1957 §49 Abs2

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2018/03/0051 Besprechung in: ecolex 10/2019, S. 918-919;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/03/0077 E 18. Februar 2015 VwSlg 19046 A/2015 RS 7

Stammrechtssatz

Die "im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung", über die nach Paragraph 49, Absatz 2, EisenbahnG 1957 zu entscheiden ist, bedeutet insbesondere auf Basis des in der Rechtsprechung schon zum Ausdruck gebrachten unmittelbaren Zusammenhanges zwischen der Festlegung der Art der Sicherung und den damit verbundenen Kosten (Hinweis E vom 8. Juli 1992, 91/03/0093, und VwSlg 13065 A/1989) die Entscheidung über die Ausgestaltung der Art und Weise der Sicherung und damit deren inhaltlich gestaltende Festlegung für den Einzelfall. Erfolgt eine behördliche Entscheidung über eine derartige Ausgestaltung, sind die Bestimmungen des Paragraph 48, Absatz 2 bis 4 EisenbahnG 1957 sinngemäß (mit einer vorliegend nicht einschlägigen Maßgabe für Materialbahnen) anzuwenden. In einem solchen Fall steht es dem Eisenbahnunternehmen oder einem Träger der Straßenbaulast auch offen, eine behördliche Entscheidung über die Kostentragung iSd Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 (allenfalls auch im Säumnisweg) herbeizuführen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030050.J12

Im RIS seit

20.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030050_20190521J13